Deutsch
Englisch

Wohnfläche


Immer wieder Streit um die Wohnfläche

Die Basis zu einer korrekten Wohnflächenberechnung ist das Aufmass. Denn die einzige Möglichkeit eine korrekte Wohnflächenberechnung zu bekommen, ist im Hinblick auf die Berechnung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoflV) oder nach DIN 277 das Aufmass. Deshalb sollte das Aufmass auch akribisch durchgeführt und von einem Experten in die Tat umgesetzt werden.

Eine Studie der Dekra hat ergeben, dass 80% der Wohnflächenberechnung in BRD fehlerhaft sind. Negative Konsequenz dessen ist, dass damit auch die in Mietverträgen angegebenen Wohnflächen nicht stimmen und somit eine falsche Basis für die Abrechnung der Betriebskosten bieten. Hier schafft ein korrektes Aufmass Abhilfe.

In Deutschland gibt es zwei unterschiedliche Berechnungsverordnungen. Einmal die Wohnflächenverordnung und die so genannte DIN 277.

Nach der Wohnflächenverordnung müssen öffentlich geförderte Wohnungen oder Eigenheime berechnet werden. Wahlweise nach der Wohnflächenverordnung oder auch der DIN 277 kann berechnet werden, wenn es sich um den freifinanzierten Wohnungsbau handelt. Allerdings werden innerhalb der DIN 277 nur die Verkehrs- und Nutzflächen ermittelt und keine Wohnflächen.

Vor allem, wenn

sich nach dem Abschluss des Mietvertrages herausstellt hat, dass die Wohnfläche nicht mit den Angaben im Mietvertrag übereinstimmt, führt hier die Wohnflächenberechnung immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.

Die Wohnflächenverordnung, die - wie oben erwähnt - nur für preisgebundenen Wohnraum verbindlich ist, kann jedoch auch für andere Mietverträge vereinbart werden. Bei preisgebundenen Wohnungen bleibt es bei der Berechnung nach den §§ 42 - 44 der II. Berechnungsverordnung a.F., wenn es sich um Verträge bis zum 31.12.2003 handelt. Neben der DIN-Norm 277 kommt eine Berechnung der Wohnfläche auch nach der eigentlich nicht mehr gültigen DIN 283 nur dann noch zum Tragen, wenn diese Berechnungsgrundlage ortsüblich ist oder die Parteien dies vereinbart haben (BGH 23.5.2007 - VIII 231/06).

Weitere Informationen und den entsprechenden Dienstleister finden Sie auch unter www.aufmassprofis.de